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Wiederaufnahmeverfahren

Ansprüche auf Entschädigung nach erfolgreicher Wiederaufnahme des Verfahrens

Das Recht auf Entschädigung ist eng mit dem Wiederaufnahmerecht verknüpft.

Die Aufhebung einer Verurteilung oder die Milderung einer Strafe oder Maßregel verpflichten den Staat, den Verurteilten zu entschädigen. Diese Entscheidung trifft dem Grunde von Amts wegen nach das Wiederaufnahmegericht. Die tatsächliche Höhe der Entschädigung wird jedoch in einem Verfahren der Landesjustizverwaltung festgelegt. An dem Betragsverfahren sollten sich unter allen Umständen der Rechtsanwalt und der Antragsteller des Wiederaufnahmeverfahrens beteiligen.

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung ist natürlich der Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens und eine daraus resultierende rechtskräftige Milderung oder Aufhebung der ursprünglichen Rechtsfolge.

Dass heißt, das Ergebnis einer erneuten Hauptverhandlung ist entscheidend. Bei einer erneuten Verurteilung im selben Strafrahmen, der diesmal jedoch zur Bewährung ausgesetzt wird, ist jedoch leider keine Entschädigung möglich.

Ferner ist auch keine Entschädigung möglich, wenn der Antragsteller grob fahrlässig gehandelt hat. Das wäre der Fall, wenn der Antragsteller selber durch sein Verhalten die Strafverfolgung bewusst provoziert hat oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit besteht immer dann, wenn man seine Sorgfaltspflicht in einem besonders hohen Maße verletzt hat, sprich wenn man das Maß an Sorgfalt außer acht gelassen hat, welche ein ordentlicher Mensch berücksichtigt hätte um die Straf­verfolgungs­maßnahmen zu verhindern.

In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass auch unterhaltsberechtigte Personen, denen durch ein Fehlurteil Unterhalt entzogen wurde, zum Beispiel weil der Unterhaltspflichtige durch eine Inhaftierung nicht zahlen konnte, nach einer Korrektur des Urteils einen eigenen Anspruch auf Entschädigung haben.

Entschädigt werden können Vermögensschäden durch Geld und in einem eher begrenzten Umfang werden zudem auch immaterielle Schäden ersetzt. Vermögensschäden durch Geld können dann entstehen, wenn durch die Strafverfolgungsmaßnahme zum Beispiel geschäftliche Beziehungen abbrechen oder Gewerbebetrieb geschlossen wird. Aber auch der Verlust der Arbeitsstelle ist in diesem Zusammenhang ein typischer Vermögensschaden.

Wie zuvor bereits erörtert, entscheidet bei erfolgreicher Wiederaufnahme das Gericht von Amtswegen über die Pflicht zur Entschädigung. Gegen die Entscheidung im Grundverfahren wäre die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel möglich. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine sofortige Beschwerde auch zu einer Verschlechterung der Grundentscheidung führen kann.

Erst im Anschluss an das Grundverfahren, nämlich wenn die Grundentscheidung rechtskräftig geworden ist, ist der eigentliche Anspruch, innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, die auch zuletzt die Ermittlungen geführt hat.

Die Begründung des Entschädigungsantrags muss alle Vermögensnachteile detailliert enthalten. Dabei müssen Nachweise und Beweismittel durch den Antragsteller beigebracht werden.

Die Anträge werden im Anschluss von der Staatsanwaltschaft geprüft und beschieden.

Eine Erledigung durch Vergleich ist nicht ausgeschlossen und sollte immer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Höhe des Schadens schlecht nachzuweisen ist.

Sollte die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung ablehnen kann eine Entscheidung über die Entschädigungs­ansprüche durch die ordentlichen Gerichte erzwungen werden. Gegenstand der Klage ist grundsätzlich die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches. Das Zivilgericht ist nämlich nicht an die Entscheidung der Justizbehörde gebunden.

In diesem Fall beträgt die Klagefrist drei Monate ab Zustellung der Entscheidung.