Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren, Strafverteidiger Odebralski

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Wiederaufnahmeverfahren

Antragsziele im Wiederaufnahmeverfahren

1. Allgemeines 

Das Gesetz normiert in § 359 Nr. 5 StPO ausdrücklich Freisprechung, geringere Bestrafung in Anwendung eines milderen Strafgesetzes sowie wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung als zulässige Antragsziele die der Rechtsanwalt im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags stellen kann. Unabhängig von den Wiederaufnahmegründen aus § 359 Nr.1- 4 StPO kann mit jedem Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten Freisprechung, geringere Bestrafung in Anwendung eines milderen Strafgesetzes sowie wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung beantragt werden, da der Katalog der zulässigen Antragsziele aus § 359 Nr. 5 als allgemeingültig anzusehen ist. Letztlich kann jedoch auch eine bloße Schuldspruchänderung mögliches Antragsziel sein.

2. Freisprechung

Das von einem Rechtsanwalt häufigste Ziel des Wiederaufnahmeantrags ist die angestrebte Freisprechung seines Mandanten.

Der in der Praxis relevanteste Fall ist das bestreiten der Täterschaft, indem man einen anderen, vom Urteil abweichenden Tatverlauf darlegt.

Sollte dabei der neue Tatverlauf die bisher abgeurteilte Tat bestreiten aber ein Geständnis bezüglich einer andern prozessualen Tat darlegen, bleibt der angestrebte Freispruch in der verurteilten Sache trotzdem möglich. Anders verhält es sich jedoch, wenn nur eine andere Strafbarkeit in Betracht kommt. In diesem Fall kann nur eine Milderbestrafung das angestrebte Antragsziel sein.

Des Weiteren ist ein Antrag auf Freisprechung auch möglich, wenn nur gegen einen Teil des Urteils ein Wiederaufnahmeantrag durch den Rechtsanwalt gestellt wird.

Da eine Einstellung des Verfahrens ein Mehr zur Minderbestrafung darstellt, kommt sie ebenfalls als Antragsziel in Betracht. Eine Einstellung kommt im Ergebnis einer Freisprechung gleich. Allerdings gilt dies nur bei Einstellungen des Verfahrens die es auch tatsächlich und endgültig beenden.

3. Strafmilderung

Das Ziel der Strafmilderung kommt bei einem Antrag auf Wiederaufnahme nur in Betracht, wenn der Antragssteller die Anwendung eines milderen, also anderen Strafgesetzes beantragt.

Dabei muss der Antrag auf strafmildernde Umstände gestützt sein, die eine Privilegierung oder Qualifikation zum Gegenstand haben.

Dabei muss der Wiederaufnahmeantrag der das Strafmaß beinhaltet auf völlig neue Grundlagen gestellt werden. Dadurch wird deutlich, dass die Wiederaufnahme bei gesetzlichen Regelbeispielen unzulässig ist.

Eine Wiederaufnahme kann jedoch in Fällen der Tateinheit gegeben sein. Das kommt immer dann in Betracht, wenn der Antragssteller nach dem schwereren Gesetz verurteilt wurde und dies seine Grundlage in § 52 Abs. 2 StGB entnommen wurde.

Der vorstehende Grundsatz gilt auch, wenn sich die Wiederaufnahme gegen eine Verurteilung aus gleich schweren Gesetze wendet.

Liegt jedoch eine Gesetzeskonkurrenz vor wodurch eine Strafvorschrift zurück tritt ist der Wiederaufnahmeantrag darauf gestützt ist er unzulässig.

Auch wenn verminderte Schuldunfähigkeit dafür geeignet ist, eine Strafmilderung zu erreichen, so ist nach § 363 Abs. 2 StPO ein Wiederaufnahmeantrag der sich auf verminderte Schuldunfähigkeit stützt grundsätzlich unzulässig.

4. Andere Maßregelentscheidung

Eine andere Maßregelentscheidung kann, anders als die Strafmilderung, auf ein und derselben gesetzlichen Grundlage beruhen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind:

  • Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • Führungsaufsicht
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Berufsverbot

Die Maßregelentscheidung kann im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens sowohl dann angegriffen werden, wenn sie selbstständig angeordnet wurde als auch im Fall der Verhängung neben einer Strafe.

Will der Rechtsanwalt für seinen Mandanten erreichen, dass die Maßregel vollständig wegfallen soll, besteht immer das Risiko, dass der Antragsteller bei Erfolg der Wiederaufnahme in der anschließenden Hauptverhandlung zu einer Strafe verurteilt wird.

Der Austausch einer Maßregel hingegen ist nur möglich, wenn die im Antrag angestrebte Maßregel günstiger für den Antragssteller ist.

Zu guter letzt kommt in Betracht, dass sich der Wiederaufnahmeantrag auf eine erhebliche Verkürzung der Dauer der Maßregel richtet. Dabei muss jedoch der Zeitraum der entfallen soll in Relation zum bestehenden Zeitraum gesetzt werden und darf nicht unerheblich sein. Da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt können an dieser Stelle keine genauen Zahlen oder Zeiträume angegeben werden.