Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren

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Wiederaufnahmeverfahren

Allgemeines zum Wiederaufnahmeverfahren

Die Beantragung der Wiederaufnahme eines Verfahrens durch einen Rechtsanwalt stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, wodurch ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafurteil wieder aufgehoben werden soll.

Dies setzt einen Antrag voraus.

Antragssteller ist zwar in der Regel der Verurteilte beziehungsweise sein Rechtsanwalt aber auch die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Der Verurteilte oder sein Rechtsanwalt werden immer einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Antragsstellers stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wiederaufnahmeantrag den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie die neuen Beweise enthält. Dabei kommen je nach Ziel des Antrags unterschiedliche Gründe in Betracht, auf die in einem separaten Artikel zu den Antragszielen eingegangen wird.

Ein Wiederaufnahmeantrag zuungunsten des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft ist zwar theoretisch möglich, findet praktisch jedoch kaum bis gar keine Anwendung.

Bei der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist es zudem ausreichend, wenn alle neuen Tatsachen und Beweismittel dazu geeignet sind, eine Freisprechung des Verurteilten oder eine mildere Strafe zu erreichen. Auch die Besserung einer Maßregel oder gar Sicherung kann hier in Betracht kommen. Dabei ist es unerheblich ob die neuen Tatsachen und Beweise alleine oder in Verbindung mit bereits zuvor erhobenen Beweisen dieses Ziel erreichen können.

Ablauf eines Wiederaufnahmeverfahrens

Das Wiederaufnahmeverfahren durchläuft dabei zwei Stufen der Überprüfung bei dem zuständigen Wiederaufnahmegericht.

In der ersten Stufe wird die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags überprüft. Dass heißt, es wird überprüft ob die vorgeschriebene Form eingehalten wurde und ob ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Antrag als unzulässig verworfen.

Ist der Antrag zulässig, wird die Begründetheit des Antrags überprüft. Sind die neuen Tatsachen und Beweise demnach schlüssig bestätigt wird die Wiederaufnahme des Verfahrens und eine neue Hauptverhandlung angeordnet.

In einem normalen Strafverfahren hat das Gericht die Pflicht alle Tatsachen und Beweise zu sammeln und auf dessen Grundlage ein Urteil auszusprechen. Ganz anders verhält sich dies jedoch in einem Wiederaufnahmeverfahren. Bei einem Wiederaufnahmeverfahren hat nicht das Gericht die Verfahrensherrschaft und muss neue Tatsachen und Beweise sammeln sondern diese Aufgabe liegt in einem Wiederaufnahmeverfahren beim Antragssteller, also bei dem Verurteilten selber bzw. bei seinem Rechtsanwalt. Der Antragssteller hat folglich sehr umfangreiche Darlegungs- sowie Beweisführungslasten.

Das Wiederaufnahmegericht ist jedoch aufgrund der Komplexität der Wiederaufnahmeverfahren dazu verpflichtet, den Antragssteller auf die Darlegungs- und Beweisführungslasten hinzuweisen, so dass dieser seinen Antrag ergänzen oder verbessern kann.

Dieser durchaus erhebliche Unterschied zu einem „normalen“ Strafverfahren trägt letztlich dem öffentlichen Rechtsschutzinteresse Rechnung, welche mit der Rechtskraft eines Urteils als erledigt betrachtet wird. Demnach wird der öffentliche Rechtsfrieden nämlich genau durch das rechtskräftige Urteil wiederhergestellt und soll aufrechterhalten werden. Dieser Rechtsfrieden soll durch den einzelnen persönlichen Rechtsfrieden durch Verfahrensbeteiligte, die ihren persönlichen Rechtsfrieden als belastet betrachten eben nicht gestört werden.

Das heißt, fühlt sich ein Verurteilter zu Unrecht verurteilt, ist dies aus Sicht des Gesetzgebers Privatsache und somit seine Aufgabe, seine privaten Rechtschutzinteressen geltend zu machen.

Erst wenn es dem Antragssteller gelingt, die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils in seiner Vermutung zu widerlegen übernimmt der Staat wieder die Verfahrensherrschaft und mit der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung rückt das öffentliche Rechtsschutzinteresse wieder in den Vordergrund.