Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren, Strafverteidiger Odebralski

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Wiederaufnahmeverfahren

Die Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

Die Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG stellt einen eigenen Wiederaufnahmegrund außerhalb der Strafprozessordnung dar.

Er greift nicht die tatsächlichen Fehler der Urteilsgrundlage auf, sondern die Rechtsfehler des Urteils. Dies wird bei den in der Strafprozessordnung normierten Wiederaufnahmegründen nicht berücksichtigt.

Aufgrund der Tatsache, das § 79 Abs. 1 BverfGG einen völlig eigenständigen Wiederaufnahmegrund darstellt, greifen die sachlichen Voraussetzungen aus der StPO nicht.

Die Wiederaufnahme gem. § 79 Abs. 1 BVerfGG ist nur für Fälle vorgesehen, die eine verfassungswidrige Verurteilung beinhalten.

Das setzt eine verfassungswidrige Norm voraus oder die verfassungswidrige Anwendung einer Norm. Folglich ist demnach zum Beispiel eine Wiederaufnahme wegen einer Doppelverurteilung zulässig, sofern dem Gericht die frühere Verurteilung auch tatsächlich bekannt war.

Damit der Sachvortrag jedoch schlüssig ist, bedarf es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wodurch die Norm oder die Auslegung der Norm als verfassungswidrig erklärt wurde.

Da es bei der Wiederaufnahme gem. § 79 Abs. 1 BVerfGG nur um Rechtsfragen gehen kann, ist keine separate Zulässigkeitsentscheidung nötig, sondern es kann sofort eine neue Sachentscheidung durch einen Beschluss ergehen.