Rechtsanwalt für Wiederaufnahmeverfahren, Strafverteidiger Odebralski

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Wiederaufnahmeverfahren

Formvorschriften für einen Antrag auf Wiederaufnahme

Der Antrag auf Wiederaufnahme muss von einem Rechtsanwalt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

Dabei ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt im Hauptverfahren Wahl- oder Pflichtverteidiger war oder ob er bis zum Zeitpunkt des Antrags noch gar nicht mit der Sache beauftragt. Der Rechtsanwalt muss jedoch für das Wiederaufnahmeverfahren bevollmächtigt sein oder gem. §§ 364 a, b StPO zum Verteidiger bestellt worden sein.

Ferner ist es zwingend notwendig, dass der Rechtsanwalt den Antrag eigenhändig unterschreibt. Dabei muss deutlich werden, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Antrags übernimmt.

Folglich ist es nicht ausreichend, wenn der Rechtsanwalt einen laienhaften Antrag unterzeichnet, die vom Antragssteller selbst verfasst wurde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller selber über eigene juristische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. Dann muss der Wiederaufnahmeantrag nicht vollständig durch den Rechtsanwalt verfasst sein.

Sollte eine zulässige Vertretung bei einer Untervollmacht oder eine Bestellung von Amtswegen gegeben sein, muss dies gesondert im Wiederaufnahmeantrag vermerkt sein.

Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Wiederaufnahmegerichts kann durch den Antragsteller selbst erfolgen, sofern er sich auf freiem Fuß befindet. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Protokollierung ausschließlich der Rechtspfleger zuständig ist.

Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sieht der Gesetzgeber keine Frist vor, so dass er zu jedem Zeitpunkt nach dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, eingereicht werden kann.